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C1 25 99

Erwachsenenschutz

Wallis · 2025-05-28 · Deutsch VS

C1 25 99; C2 25 46 ENTSCHEID VOM 28. MAI 2025 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Michael Steiner, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen A _________, Beschwerdegegner (Erwachsenenschutz; unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2025 [ZMG C2 25 38]

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Berufung von X _________ vom 6. Mai 2025 gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unter- bringung (FU) vom 6. Mai 2025 wird abgewiesen. Die stationäre Unterbringung bleibt aufrechterhalten.

E. 1.1 Berufungsentscheide des ZMG bezüglich einer fürsorgerischen Unterbringung kön- nen innert 10 Tagen mit Beschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts ange- fochten werden (Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 i. V. m. Abs. 2 EGZGB; Art. 439 Abs. 3 und 450b Abs. 2 ZGB; Art. 117 Abs. 2 und 3 EGZGB).

E. 1.2 Die Legitimation des Beschwerdeführers ist gegeben. Da die Beschwerde nicht be- gründet werden muss (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB) und sie vorliegend fristgerecht ver- sandt wurde, ist auf diese einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass die Massnahmen nicht verhältnismässig seien und bei ihm weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung vorliege.

- 3 -

E. 2 Die KESB Leuk und Westlich Raron wird aufgefordert, die notwendigen behördlichen Massnahmen – gestützt auf das Gutachten vom 1. April 2025 – einzuleiten und umzusetzen.

E. 2.1 Neben den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können auch die Ärzte, wel- che einer Notfallorganisation angeschlossen sind, eine fürsorgerische Unterbringung von bis zu sechs Wochen anordnen (Art. 429 ZGB; Art. 113 Abs. 1 EGZGB). Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt damit neben einem im Gesetz aufgeführten Schwächezustand (psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung) die Notwendigkeit einer Behandlung voraus. Diese ist zu beja- hen, wenn eine konkrete Selbstgefährdung besteht, d.h. wenn sich die betroffene Person infolge des Schwächezustandes selbst unmittelbaren Schaden zuzufügen droht. Sodann gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 389 Abs. 3 ZGB), d.h. die fürsorgerische Unterbringung ist nur dann gesetzeskonform, wenn eine ambulante Behandlung nicht in Frage kommt, so etwa bei fehlender Krankheits- oder Behandlungseinsicht oder Unmög- lichkeit der Betreuung durch Familienangehörige. Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 5.1).

E. 2.2 Über die Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist bei psy- chischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu ent- scheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob sich der Streit um die Anordnung oder periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung oder um die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung dreht (Bundesgerichtsurteil 5A_314/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.2; vgl. auch BGE 140 III 105 E. 2.6). Dieses Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (BGE 143 III 189 E. 3.1, 140 III 105 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Insbesondere hat es sich über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittge- fährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Hand- lungsbedarf ergibt (BGE 143 III 189 E. 3.3, 137 III 289 E. 4.5). Grundsätzlich hat die Beschwerdeinstanz für das von Art. 450e Abs. 3 ZGB geforderte Gutachten besorgt zu sein. Hat schon die Erwachsenenschutzbehörde ein unabhängi- ges Gutachten eingeholt, so darf die gerichtliche Beschwerdeinstanz darauf abstellen

- 4 - (Bundesgerichtsurteil 5A_486/2022 vom 4. August 2022 E. 3.2). Ebenso ist nicht gene- rell ausgeschlossen, Gutachten aus anderen oder früheren Verfahren zu verwenden. Entscheidend ist die Aktualität des Gutachtens. Der Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind daher enge Grenzen gesetzt, weil sich der Gutachter zu den Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern hat (Bundesgerichtsurteil 5A_128/2021 vom 19. April 2021 E. 3.1.4).

E. 2.3 Der notfallärztlichen Verfügung vom 6. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass aus der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eine akute Schizophrenie und Wahngedanken hervorgingen und eine Eigen- und Fremdgefährdung nicht auszu- schliessen ist (Akten ZMG S. 34). Gemäss Eintrittsbericht des A _________ vom 8. Mai 2025 zeigte der Beschwerdeführer in seiner Wohnung ein florides psychotisches Zustandsbild mit ausgeprägtem Wahnge- schehen. Im A _________ präsentierte er sich unkooperativ und wies eine deutliche psychotische Symptomatik auf. Aufgrund der psychischen Verfassung und Eigengefähr- dung wurde die stationäre Aufnahme veranlasst. Der Psychostatus beim Eintritt wurde unter anderem mit mangelernährtem Ernährungszustand, Grössenwahn, paranoiden Ideen und reduzierter Schwingungs- und Steuerungsfähigkeit beschrieben. Es waren Hinweise auf Selbstgefährdung und solche für potenzielle Fremdgefährdung bei verbaler Aggressivität gegeben (Akten ZMG S. 51 f.). Im hängigen Verfahren vor der KESB wurde von dieser ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie in B _________ erstellt und datiert vom 1. April 2025. Da es sich hierbei um ein unabhängiges, aktuelles Gutachten handelt, welches auch die sich im vorliegenden Ver- fahren stellenden Fragen betrifft, kann darauf abgestellt werden. Dem Gutachten ist Fol- gendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung mit schwerer Ausprägung. Es wurden eine paranoide Schizophrenie, derzeit am ehesten kontinuierlicher Verlauf (ICD-10 F20.00), Differentialdiagnostisch nicht auszuschliessen: Cannabisinduzierte Psychose, vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F12.51) sowie eine Stö- rung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) diagnostiziert. Die Er- krankung besteht seit dem Jahr 2017 und ist derzeit angesichts des bisherigen Verlaufs als chronifiziert und nicht als flüchtig bzw. kurzfristig vorübergehend anzusehen. Im Rah- men der psychischen Störung besteht ein ausgeprägtes, systematisiertes Wahnsystem, welches sein Denken erheblich beeinflusst. Hieraus resultiert eine erhebliche subjektive Fehlwahrnehmung der Realität (Realitätsverlust) und, hierauf begründet, ein nicht ver- nunft-, sondern wahngesteuertes Handeln. Durch die Krankheit besteht, insbesondere

- 5 - wenn die gebotene Unterstützung und Behandlung unterbleibt, sowohl eine relevante Eigen- als auch eine Fremdgefährdung. Gesundheitlich besteht bei Unterbleiben einer adäquaten medizinischen Behandlung die Gefahr einer relevanten Chronifizierung mit Verschlechterung des Krankheitsbildes und seiner Prognose. Im Rahmen seiner Wahn- symptomatik mit Realitätsverlust ist neben einer fortgesetzten gesundheitlichen (Selbst)Schädigung mit Eigengefährdung durch Drogenkonsum und unterbleibender medizinischer Behandlung auch eine relevante, plötzlich auftretende Eigengefährdung durch z.B. krankheitsgesteuerte Suizidalität nicht auszuschliessen. Aufgrund der Krank- heitssymptomatik ist, insbesondere bei Ausbleiben einer angemessenen Behandlung, eine Drittgefährdung zu befürchten. Eine stationäre Behandlung ist unerlässlich und not- wendig. Eine ambulante Behandlung konnte bis anhin die notwendige Verbesserung der Krankheit bzw. gesundheitliche Stabilisierung nicht ausreichend sicherstellen und die Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen ausreichend unter Kontrolle bringen. Die Plat- zierung des Beschwerdeführers in eine betreute Wohneinrichtung wird der Schwere der Krankheit und dem Schutzbedarf des Betroffenen nicht gerecht und er bedarf aus gut- achterlicher Sicht dringend einer konsequenten stationär-psychiatrische Behandlung, wobei eine geschlossene Behandlung notwendig ist (vgl. Akten KESB).

E. 2.4 Anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer insbe- sondere folgende Angaben: Er arbeite als General und habe Kontakte zum Militär. Im Jahr 2019 habe er eine Sternenschiffflotte erstellt und sei in den Sternen am Aufräumen. Seine Diagnose beruhe darauf, dass es keine Technologien gebe, die den Menschen fremdkontrollieren könnten. Er habe seinem Ex-Lehrmeister jedoch eine solche Techno- logie gezeigt und damit gearbeitet. Was die Psychiater mit ihm hier machten, sei ihm keine Hilfe, weil sie ihm viele Medikamente gäben, welche er auch nehme, aber ihm schadeten. Die Diagnose sei paranoide Schizophrenie. Falls er für sechs Monate weg- gesperrt würde, wäre dies für seine Psyche keine Hilfe, sondern eine Folter. Er habe eine Wohnung gefunden und sei die letzten Monate zu Hause in C _________ gewesen. Dort sei es ihm sehr gut gegangen, er sei wohl und geborgen gewesen. Dann sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen, wobei er nicht wisse weshalb. Es habe keine Be- schwerden gegeben. Er habe in dem Zeitpunkt seine Wohnung nicht aufgeräumt gehabt, weil er nur alle drei Tage aufräume. Er trinke keinen Alkohol und nehme keine harten Drogen. Er habe nur sein Cannabis, welches er regelmässig konsumiere. Im A _________ dürfe er das jedoch nicht. Vor dem Eintritt habe er letztmals gekifft. Er würde nie auf jemanden losgehen. Auch Selbstgefährdung sei für ihn absolut kein Thema. Danach gefragt, ob er Unterstützung benötige, gibt er an, dass er um seine Bei-

- 6 - ständin froh sei. Psychisch gehe es ihm aber gut. Auf seine Zukunft angesprochen, er- klärt er, in einer Anstalt ginge es ihm schlecht. Sein Wunsch sei, dass man ihn entlasse, er in C _________ wohnen und an seinen Sachen arbeiten könne.

E. 2.5 Vorliegend wurde die fürsorgerische Unterbringung von einer Assistenzärztin der Notfallstation des Spitalzentrums D _________ in E _________ angeordnet, wobei die entsprechende Verfügung vom Oberarzt mitunterzeichnet wurde (Akten ZMG S. 34 f.). Eine Ermächtigung für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist somit gege- ben. Beim Beschwerdeführer wurde im Gutachten eine psychische Störung mit schwerer Aus- prägung diagnostiziert. Die Notwendigkeit einer Behandlung liegt vor. Ohne medizini- sche Behandlung ist eine Eigengefährdung gegeben und eine Drittgefährdung zu be- fürchten. Eine ambulante Behandlung oder die Platzierung in einer betreuten Wohnein- richtung sind nicht ausreichend, sondern eine stationär-psychiatrische Behandlung not- wendig. Diese Feststellungen decken sich auch mit den Angaben im Zeitpunkt der Ein- weisung. Die Assistenzärztin diagnostizierte eine akute Schizophrenie und Wahngedan- ken, wobei eine Eigen- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte. Ge- mäss Eintrittsbericht des A _________ waren eine psychotische Symptomatik sowie Hin- weise für Selbst- und Eigengefährdung gegeben. Der Beschwerdeführer bestätigte an- lässlich seiner Anhörung, dass er regelmässig Cannabis konsumiere. In Bezug auf die diagnostizierte Erkrankung und das Vorliegen der Eigen- und Fremdgefährdung ist er nicht einsichtig. Insgesamt wurde eine fürsorgerische Unterbringung von der konsultier- ten Ärztin zu Recht angeordnet. Diese ist aufgrund der dringenden Notwendigkeit einer stationären Behandlung auch verhältnismässig. Das A _________ als stationäre Einrich- tung ist für diese ärztliche Unterbringung derzeit geeignet, zumal die KESB in ihrer Stel- lungnahme vom 27. Mai 2025 ausführt, die fürsorgerische Unterbringung des Beschwer- deführers in einer spezialisierten Institution ausserhalb des Kantons Wallis werde ange- strebt und sobald eine geeignete Institution gefunden sei, werde der entsprechende Ent- scheid erlassen. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

E. 3.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 139 III 475 E. 2.1).

- 7 - Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen ei- nen angemessenen „Notgroschen“ übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die ge- samte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums nach Art. 93 SchKG bilden daher bloss Grundlage zur Berechnung eines erweiterten Existenzbedarfs. Diese Richtlinien legen Grundbeträge für alleinste- hende Personen von Fr. 1‘200.00 fest. Sofern und soweit es die individuellen Umstände des konkreten Einzelfalls gebieten, sind sie um einen Zuschlag von 15 bis 30% zu erhö- hen (EMMEL in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A., 2025, N. 9 f. zu Art. 117 ZPO; vgl. auch RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 12 zu Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, insbesondere ist dies dann der Fall, wenn ein vernünftiger Mensch den Prozess unter- lassen würde (vgl. BGE 133 III 614 E. 5, 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3).

E. 3.2 Gemäss eigenen Angaben bezieht der Beschwerdeführer eine IV-Rente. Aus der Veranlagungsverfügung 2023 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 32'178.00, was einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 2'682.00 entspricht, und ein Vermögen von Fr. 2'561.00. Letzteres ist ihm als Notgroschen zu belassen. Es liegen Betreibungen von Fr. 24'021.55 und Verlustscheine von Fr. 12'481.15 vor. Anhand der eingereichten Un- terlagen zur finanziellen Situation sind monatliche Auslagen von Fr. 438.85 für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung sowie Versicherungsprämien von jährlich Fr. 108.90 ausgewiesen, wobei Privatversicherungen durch den Grundbetrag abgedeckt werden (vgl. EMMEL, a.a.O., N. 10 zu Art. 117 ZPO). Ein Mietvertrag liegt nicht vor, da

- 8 - der Beschwerdeführer aktuell im A _________ stationiert ist. Er sagte diesbezüglich aus, dass er zurzeit obdachlos sei. Insgesamt führt dies zu einem monatlichen Bedarf von knapp Fr. 2'000.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Zuschlag Fr. 360.00 [30 %], KVG Fr. 438.85). Aufgrund des Überschusses von über Fr. 600.00 ist eine prozessuale Bedürf- tigkeit zu verneinen. Es wäre ihm möglich die zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskos- ten innert eines Jahres zu tilgen, zumal in casu, wie nachfolgend gezeigt wird, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird (vgl. E. 4). Die Beschwerde ist zudem als aussichtlos zu betrachten, da die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbrin- gung klarerweise gegeben waren. Mithin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

E. 4 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB) und diese Kosten wären auf- grund des Ausganges des Verfahrens grundsätzlich durch den Beschwerdeführer zu tragen, wobei es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer auch keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zu, welche er zudem nicht beantragt hat. Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Kantonsgericht verfügt: Die Eingaben des ZMG und der KESB Leuk und Westlich-Raron vom 22. bzw. 27. Mai 2025 werden jeweils den übrigen Verfahrensbeteiligten in Kopie zugestellt. und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

Sitten, 28. Mai 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 25 99; C2 25 46

ENTSCHEID VOM 28. MAI 2025

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz

Michael Steiner, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

A _________, Beschwerdegegner

(Erwachsenenschutz; unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2025 [ZMG C2 25 38]

- 2 - Verfahren A. Am 6. Mai 2025 wurde notfallärztlich die fürsorgerische Unterbringung von X _________, Jahrgang 1999, wegen akuter Schizophrenie und Wahngedanken im A _________ in B _________ angeordnet. Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte für die Dauer von sechs Wochen. B. Gegen diese Verfügung erhob X _________ gleichentags Berufung beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Wallis (fortan: ZMG). Am 9. Mai 2025 und nach tele- fonischer Anhörung erliess das ZMG folgenden Entscheid:

1. Die Berufung von X _________ vom 6. Mai 2025 gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unter- bringung (FU) vom 6. Mai 2025 wird abgewiesen. Die stationäre Unterbringung bleibt aufrechterhalten.

2. Die KESB Leuk und Westlich Raron wird aufgefordert, die notwendigen behördlichen Massnahmen – gestützt auf das Gutachten vom 1. April 2025 – einzuleiten und umzusetzen.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. C. Dagegen erhob X _________ (fortan: Beschwerdeführer) am 15. Mai 2025 (Postauf- gabedatum) Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte zusätzlich einen unentgelt- lichen Rechtsbeistand. D. Das ZMG hinterlegte am 22. Mai 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stellung- nahme. Die Anhörung des Beschwerdeführers durch das Kantonsgericht fand am

23. Mai 2025 im A _________ statt. Die KESB Leuk und Westlich-Raron (fortan: KESB) deponierte am 27. Mai 2025 eine Stellungnahme samt den Akten. Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Berufungsentscheide des ZMG bezüglich einer fürsorgerischen Unterbringung kön- nen innert 10 Tagen mit Beschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts ange- fochten werden (Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 i. V. m. Abs. 2 EGZGB; Art. 439 Abs. 3 und 450b Abs. 2 ZGB; Art. 117 Abs. 2 und 3 EGZGB). 1.2 Die Legitimation des Beschwerdeführers ist gegeben. Da die Beschwerde nicht be- gründet werden muss (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB) und sie vorliegend fristgerecht ver- sandt wurde, ist auf diese einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass die Massnahmen nicht verhältnismässig seien und bei ihm weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung vorliege.

- 3 - 2.1 Neben den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können auch die Ärzte, wel- che einer Notfallorganisation angeschlossen sind, eine fürsorgerische Unterbringung von bis zu sechs Wochen anordnen (Art. 429 ZGB; Art. 113 Abs. 1 EGZGB). Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt damit neben einem im Gesetz aufgeführten Schwächezustand (psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung) die Notwendigkeit einer Behandlung voraus. Diese ist zu beja- hen, wenn eine konkrete Selbstgefährdung besteht, d.h. wenn sich die betroffene Person infolge des Schwächezustandes selbst unmittelbaren Schaden zuzufügen droht. Sodann gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 389 Abs. 3 ZGB), d.h. die fürsorgerische Unterbringung ist nur dann gesetzeskonform, wenn eine ambulante Behandlung nicht in Frage kommt, so etwa bei fehlender Krankheits- oder Behandlungseinsicht oder Unmög- lichkeit der Betreuung durch Familienangehörige. Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 5.1). 2.2 Über die Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist bei psy- chischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu ent- scheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob sich der Streit um die Anordnung oder periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung oder um die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung dreht (Bundesgerichtsurteil 5A_314/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.2; vgl. auch BGE 140 III 105 E. 2.6). Dieses Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (BGE 143 III 189 E. 3.1, 140 III 105 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Insbesondere hat es sich über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittge- fährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Hand- lungsbedarf ergibt (BGE 143 III 189 E. 3.3, 137 III 289 E. 4.5). Grundsätzlich hat die Beschwerdeinstanz für das von Art. 450e Abs. 3 ZGB geforderte Gutachten besorgt zu sein. Hat schon die Erwachsenenschutzbehörde ein unabhängi- ges Gutachten eingeholt, so darf die gerichtliche Beschwerdeinstanz darauf abstellen

- 4 - (Bundesgerichtsurteil 5A_486/2022 vom 4. August 2022 E. 3.2). Ebenso ist nicht gene- rell ausgeschlossen, Gutachten aus anderen oder früheren Verfahren zu verwenden. Entscheidend ist die Aktualität des Gutachtens. Der Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind daher enge Grenzen gesetzt, weil sich der Gutachter zu den Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern hat (Bundesgerichtsurteil 5A_128/2021 vom 19. April 2021 E. 3.1.4). 2.3 Der notfallärztlichen Verfügung vom 6. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass aus der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eine akute Schizophrenie und Wahngedanken hervorgingen und eine Eigen- und Fremdgefährdung nicht auszu- schliessen ist (Akten ZMG S. 34). Gemäss Eintrittsbericht des A _________ vom 8. Mai 2025 zeigte der Beschwerdeführer in seiner Wohnung ein florides psychotisches Zustandsbild mit ausgeprägtem Wahnge- schehen. Im A _________ präsentierte er sich unkooperativ und wies eine deutliche psychotische Symptomatik auf. Aufgrund der psychischen Verfassung und Eigengefähr- dung wurde die stationäre Aufnahme veranlasst. Der Psychostatus beim Eintritt wurde unter anderem mit mangelernährtem Ernährungszustand, Grössenwahn, paranoiden Ideen und reduzierter Schwingungs- und Steuerungsfähigkeit beschrieben. Es waren Hinweise auf Selbstgefährdung und solche für potenzielle Fremdgefährdung bei verbaler Aggressivität gegeben (Akten ZMG S. 51 f.). Im hängigen Verfahren vor der KESB wurde von dieser ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie in B _________ erstellt und datiert vom 1. April 2025. Da es sich hierbei um ein unabhängiges, aktuelles Gutachten handelt, welches auch die sich im vorliegenden Ver- fahren stellenden Fragen betrifft, kann darauf abgestellt werden. Dem Gutachten ist Fol- gendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung mit schwerer Ausprägung. Es wurden eine paranoide Schizophrenie, derzeit am ehesten kontinuierlicher Verlauf (ICD-10 F20.00), Differentialdiagnostisch nicht auszuschliessen: Cannabisinduzierte Psychose, vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F12.51) sowie eine Stö- rung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) diagnostiziert. Die Er- krankung besteht seit dem Jahr 2017 und ist derzeit angesichts des bisherigen Verlaufs als chronifiziert und nicht als flüchtig bzw. kurzfristig vorübergehend anzusehen. Im Rah- men der psychischen Störung besteht ein ausgeprägtes, systematisiertes Wahnsystem, welches sein Denken erheblich beeinflusst. Hieraus resultiert eine erhebliche subjektive Fehlwahrnehmung der Realität (Realitätsverlust) und, hierauf begründet, ein nicht ver- nunft-, sondern wahngesteuertes Handeln. Durch die Krankheit besteht, insbesondere

- 5 - wenn die gebotene Unterstützung und Behandlung unterbleibt, sowohl eine relevante Eigen- als auch eine Fremdgefährdung. Gesundheitlich besteht bei Unterbleiben einer adäquaten medizinischen Behandlung die Gefahr einer relevanten Chronifizierung mit Verschlechterung des Krankheitsbildes und seiner Prognose. Im Rahmen seiner Wahn- symptomatik mit Realitätsverlust ist neben einer fortgesetzten gesundheitlichen (Selbst)Schädigung mit Eigengefährdung durch Drogenkonsum und unterbleibender medizinischer Behandlung auch eine relevante, plötzlich auftretende Eigengefährdung durch z.B. krankheitsgesteuerte Suizidalität nicht auszuschliessen. Aufgrund der Krank- heitssymptomatik ist, insbesondere bei Ausbleiben einer angemessenen Behandlung, eine Drittgefährdung zu befürchten. Eine stationäre Behandlung ist unerlässlich und not- wendig. Eine ambulante Behandlung konnte bis anhin die notwendige Verbesserung der Krankheit bzw. gesundheitliche Stabilisierung nicht ausreichend sicherstellen und die Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen ausreichend unter Kontrolle bringen. Die Plat- zierung des Beschwerdeführers in eine betreute Wohneinrichtung wird der Schwere der Krankheit und dem Schutzbedarf des Betroffenen nicht gerecht und er bedarf aus gut- achterlicher Sicht dringend einer konsequenten stationär-psychiatrische Behandlung, wobei eine geschlossene Behandlung notwendig ist (vgl. Akten KESB). 2.4 Anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer insbe- sondere folgende Angaben: Er arbeite als General und habe Kontakte zum Militär. Im Jahr 2019 habe er eine Sternenschiffflotte erstellt und sei in den Sternen am Aufräumen. Seine Diagnose beruhe darauf, dass es keine Technologien gebe, die den Menschen fremdkontrollieren könnten. Er habe seinem Ex-Lehrmeister jedoch eine solche Techno- logie gezeigt und damit gearbeitet. Was die Psychiater mit ihm hier machten, sei ihm keine Hilfe, weil sie ihm viele Medikamente gäben, welche er auch nehme, aber ihm schadeten. Die Diagnose sei paranoide Schizophrenie. Falls er für sechs Monate weg- gesperrt würde, wäre dies für seine Psyche keine Hilfe, sondern eine Folter. Er habe eine Wohnung gefunden und sei die letzten Monate zu Hause in C _________ gewesen. Dort sei es ihm sehr gut gegangen, er sei wohl und geborgen gewesen. Dann sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen, wobei er nicht wisse weshalb. Es habe keine Be- schwerden gegeben. Er habe in dem Zeitpunkt seine Wohnung nicht aufgeräumt gehabt, weil er nur alle drei Tage aufräume. Er trinke keinen Alkohol und nehme keine harten Drogen. Er habe nur sein Cannabis, welches er regelmässig konsumiere. Im A _________ dürfe er das jedoch nicht. Vor dem Eintritt habe er letztmals gekifft. Er würde nie auf jemanden losgehen. Auch Selbstgefährdung sei für ihn absolut kein Thema. Danach gefragt, ob er Unterstützung benötige, gibt er an, dass er um seine Bei-

- 6 - ständin froh sei. Psychisch gehe es ihm aber gut. Auf seine Zukunft angesprochen, er- klärt er, in einer Anstalt ginge es ihm schlecht. Sein Wunsch sei, dass man ihn entlasse, er in C _________ wohnen und an seinen Sachen arbeiten könne. 2.5 Vorliegend wurde die fürsorgerische Unterbringung von einer Assistenzärztin der Notfallstation des Spitalzentrums D _________ in E _________ angeordnet, wobei die entsprechende Verfügung vom Oberarzt mitunterzeichnet wurde (Akten ZMG S. 34 f.). Eine Ermächtigung für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist somit gege- ben. Beim Beschwerdeführer wurde im Gutachten eine psychische Störung mit schwerer Aus- prägung diagnostiziert. Die Notwendigkeit einer Behandlung liegt vor. Ohne medizini- sche Behandlung ist eine Eigengefährdung gegeben und eine Drittgefährdung zu be- fürchten. Eine ambulante Behandlung oder die Platzierung in einer betreuten Wohnein- richtung sind nicht ausreichend, sondern eine stationär-psychiatrische Behandlung not- wendig. Diese Feststellungen decken sich auch mit den Angaben im Zeitpunkt der Ein- weisung. Die Assistenzärztin diagnostizierte eine akute Schizophrenie und Wahngedan- ken, wobei eine Eigen- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte. Ge- mäss Eintrittsbericht des A _________ waren eine psychotische Symptomatik sowie Hin- weise für Selbst- und Eigengefährdung gegeben. Der Beschwerdeführer bestätigte an- lässlich seiner Anhörung, dass er regelmässig Cannabis konsumiere. In Bezug auf die diagnostizierte Erkrankung und das Vorliegen der Eigen- und Fremdgefährdung ist er nicht einsichtig. Insgesamt wurde eine fürsorgerische Unterbringung von der konsultier- ten Ärztin zu Recht angeordnet. Diese ist aufgrund der dringenden Notwendigkeit einer stationären Behandlung auch verhältnismässig. Das A _________ als stationäre Einrich- tung ist für diese ärztliche Unterbringung derzeit geeignet, zumal die KESB in ihrer Stel- lungnahme vom 27. Mai 2025 ausführt, die fürsorgerische Unterbringung des Beschwer- deführers in einer spezialisierten Institution ausserhalb des Kantons Wallis werde ange- strebt und sobald eine geeignete Institution gefunden sei, werde der entsprechende Ent- scheid erlassen. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer beantragt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 139 III 475 E. 2.1).

- 7 - Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen ei- nen angemessenen „Notgroschen“ übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die ge- samte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums nach Art. 93 SchKG bilden daher bloss Grundlage zur Berechnung eines erweiterten Existenzbedarfs. Diese Richtlinien legen Grundbeträge für alleinste- hende Personen von Fr. 1‘200.00 fest. Sofern und soweit es die individuellen Umstände des konkreten Einzelfalls gebieten, sind sie um einen Zuschlag von 15 bis 30% zu erhö- hen (EMMEL in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A., 2025, N. 9 f. zu Art. 117 ZPO; vgl. auch RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 12 zu Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, insbesondere ist dies dann der Fall, wenn ein vernünftiger Mensch den Prozess unter- lassen würde (vgl. BGE 133 III 614 E. 5, 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3). 3.2 Gemäss eigenen Angaben bezieht der Beschwerdeführer eine IV-Rente. Aus der Veranlagungsverfügung 2023 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 32'178.00, was einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 2'682.00 entspricht, und ein Vermögen von Fr. 2'561.00. Letzteres ist ihm als Notgroschen zu belassen. Es liegen Betreibungen von Fr. 24'021.55 und Verlustscheine von Fr. 12'481.15 vor. Anhand der eingereichten Un- terlagen zur finanziellen Situation sind monatliche Auslagen von Fr. 438.85 für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung sowie Versicherungsprämien von jährlich Fr. 108.90 ausgewiesen, wobei Privatversicherungen durch den Grundbetrag abgedeckt werden (vgl. EMMEL, a.a.O., N. 10 zu Art. 117 ZPO). Ein Mietvertrag liegt nicht vor, da

- 8 - der Beschwerdeführer aktuell im A _________ stationiert ist. Er sagte diesbezüglich aus, dass er zurzeit obdachlos sei. Insgesamt führt dies zu einem monatlichen Bedarf von knapp Fr. 2'000.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Zuschlag Fr. 360.00 [30 %], KVG Fr. 438.85). Aufgrund des Überschusses von über Fr. 600.00 ist eine prozessuale Bedürf- tigkeit zu verneinen. Es wäre ihm möglich die zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskos- ten innert eines Jahres zu tilgen, zumal in casu, wie nachfolgend gezeigt wird, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird (vgl. E. 4). Die Beschwerde ist zudem als aussichtlos zu betrachten, da die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbrin- gung klarerweise gegeben waren. Mithin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

4. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB) und diese Kosten wären auf- grund des Ausganges des Verfahrens grundsätzlich durch den Beschwerdeführer zu tragen, wobei es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer auch keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zu, welche er zudem nicht beantragt hat. Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Kantonsgericht verfügt: Die Eingaben des ZMG und der KESB Leuk und Westlich-Raron vom 22. bzw. 27. Mai 2025 werden jeweils den übrigen Verfahrensbeteiligten in Kopie zugestellt. und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

Sitten, 28. Mai 2025